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Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben ist die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes.
Abweichend von Absatz 1 ist das Sächsische Oberbergamt im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler zuständig für den Vollzug bei
Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit in dieser Verordnung nichts abweichendes geregelt ist, sowie
unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen nach Absatz 1 bleibt unberührt für
die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation als erforderliche Fachkunde nach § 47 Absatz 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie die Feststellung nach § 47 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung,
die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung und
den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen zuständig für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
§ 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als obere Strahlenschutzvorsorgebehörde sowie“.
Die Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) wird wie folgt geändert: Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2…
soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere zuständig für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften. Abweichende…
In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Behörde nach § 2 Nummer 2, 3 und 5 sowie § 3 Absatz 1 Nummer…
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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