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Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 2) von den Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen gewählt.
Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.
Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von…
Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die…
Die Mitglieder der Vertreterversammlung der jeweiligen Baukammer werden von deren Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer…
Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die…
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.