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Das Sächsische Steuerberaterversorgungsgesetz vom 16. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 334), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Organe des Versorgungswerkes sind
Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 2 Organe
die Vertreterversammlung,
der Vorstand,
die oder der Vorsitzende des Vorstandes,
die Geschäftsführung.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. § 3 Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerkes.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von den Mitgliedern des Versorgungswerkes durch Briefwahl gewählt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in der Wahlordnung geregelt.
Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
Die Vertreterversammlung beschließt über
den Erlass und die Änderung der Satzung und der Wahlordnung,
die Wahl und die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Entlastung des Vorstandes,
die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen nach Maßgabe der Satzung,
den Abschluss von Überleitungsabkommen mit anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen,
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes.
Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. Beschlüsse gemäß Satz 1 Nummer 4 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Änderung der Satzung, der Erlass und die Änderung der Wahlordnung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. § 4 Vorstand und Geschäftsführung
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Absatz 3) gewählt werden. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in der Wahlordnung geregelt. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
Der Vorstand beruft die Geschäftsführung und führt über diese die Aufsicht. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Geschäftsführung des Versorgungswerkes einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
Die oder der Vorsitzende des Vorstandes leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nicht der Geschäftsführung übertragen wurde.
Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Steuerberater“ die Wörter „Steuerberaterin oder“ eingefügt.
Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“
Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Beitreibung der Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 12 wird wie folgt gefasst: „Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Dritte gilt § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
§ 14 wird wie folgt gefasst: „Der Vorstand erlässt den Widerspruchsbescheid gemäß § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Amtshilfe der Steuerberaterkammer Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen hat dem Versorgungswerk Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder mitzuteilen, soweit diese Mitglieder natürliche Personen sind. Mitzuteilen sind auch alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte aus dem Berufsregister.“
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Solange Mitglieder oder sonstige Leistungsberechtigte einer ihnen nach Absatz 1 obliegenden Pflicht nicht nachkommen, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückhalten.“
In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „SächsVAG“ durch die Wörter „des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Auskünfte
Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen a) der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung, b) der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, c) der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, d) der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen a) der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung, b) der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, c) der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes, d) der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen. Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung verlangt.
Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.“
§ 18 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 111 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 113 bis 117 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.“
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