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Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen und die in das Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Dies gilt nicht für Mitglieder der Architektenkammer Sachsen im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit. Auf Antrag eines Mitgliedes der Architektenkammer Sachsen muss eine Entscheidung über ihr oder sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden.
Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.
Ist das Mitglied der Architektenkammer Sachsen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
Die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen nach § 13 Absatz 1 und die in eine Liste oder ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 und 66…
Zur Ahndung der Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Ehrenausschuss gebildet.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kammermitglieder und die in eine Liste oder ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach den § 65 oder § 66…
Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 und zu Ehrenverfahren,
wenn im Ehrenverfahren wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 rechtskräftig auf Löschung ihrer oder seiner Eintragung erkannt und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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