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Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die bei dieser in die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung eingetragen sind, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als qualifizierte Brandschutzplanerin oder qualifizierter Brandschutzplaner fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen.
Die Pflichten des Absatzes 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen.
Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.
„Sie sind insbesondere verpflichtet, sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als qualifizierter Brandschutzplaner fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens…
Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere auch Ausnahmen und Abweichungen, werden in der…
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Pflichten der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner“.
Die Architektenkammer Sachsen und die Ingenieurkammer Sachsen werden ermächtigt, durch Satzungen Regelungen über die Eintragung in die gemäß § 66 Absatz 2 Satz…
Abweichend von § 67 Abs. 3 ist die Eintragung in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b des Saarländischen Architekten- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.