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Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich ist, richtet sich nach der Berufsqualifikationsniveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises:
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. Dies gilt gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG auch für Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen möchten, aber die Voraussetzungen des § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllen.
Beabsichtigt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat sie oder er dies der Architektenkammer Sachsen schriftlich durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt die Architektenkammer Sachsen fest, dass die Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. Wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung eines Anpassungslehrgangs, informiert sie oder ihn die Architektenkammer Sachsen über das weitere Verfahren.
Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung festgelegt (§ 22 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 5).
Die Architektenkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des…
Als Ausgleichmaßnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. Welche Ausgleichsmaßnahme…
Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des…
Kommt die nach § 1a Absatz 5 Satz 2 beauftragte Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit erst…
Beabsichtigt der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat er dies der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich durch einen entsprechenden Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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