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Kommt die nach § 1a Absatz 5 Satz 2 beauftragte Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit erst nach Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme nach den §§ 4 und 5 festgestellt werden kann, hat sie Inhalt und Umfang aller möglichen und erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen in Abhängigkeit von den Unterschieden zwischen der im Freistaat Sachsen verlangten Ausbildung einerseits und der Ausbildung sowie der Berufspraxis des Antragstellers andererseits zu benennen. Sie spricht Empfehlungen aus, wo diese Ausgleichsmaßnahmen im Freistaat Sachsen durchgeführt werden können.
Die verbindliche Erklärung des Antragstellers, an einer Eignungsprüfung teilnehmen zu wollen, erfolgt gegenüber der Landesdirektion Sachsen, wobei vom Antragsteller benannt wird, an welcher Ausbildungsstätte die Ablegung der Eignungsprüfung gewünscht wird. Die Landesdirektion Sachsen informiert umgehend die benannte Ausbildungsstätte.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder…
Beabsichtigt der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat er dies der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich durch einen entsprechenden Antrag…
Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des…
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin…
Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der oder des Antragstellenden zu berücksichtigen. Der Inhalt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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