§ 10 Abs. 4 SächsBRKGSächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren…
Art. 1 SN-21048Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
„(1) Die Höhe der Gebühr für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen beträgt je teilnehmender Person
§ 9a Abs. 3 SächsAuFGebVOÜbergangsregelung
Für die Teilnahme an einem Lehrgang an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Bedarfsträger, die…
Art. 2 Abs. 11 Nr. 2 SN-18085Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz
Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine…
Art. 2 SN-5042Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
„(2) Für den Besuch der Landesfeuerwehrschule von Angehörigen der Feuerwehren im Sinne von § 8 Abs. 1 werden keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Das…