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§ 24 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 52, 59), wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für den Besuch der Landesfeuerwehrschule von Angehörigen der Feuerwehren im Sinne von § 8 Abs. 1 werden keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtung.“
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