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Die oberste Dienstbehörde kann neue Arbeitszeitmodelle durch Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere
eine effektivere Aufgabenerledigung,
ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden. Führt das neue Arbeitszeitmodell zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder des Gesundheitsschutzes, ist es entsprechend anzupassen.
Bei einer Zulassung neuer Arbeitszeitmodelle in Staatsbehörden unterrichtet die oberste Dienstbehörde das Staatsministerium des Innern innerhalb von drei Monaten über die Einführung des neuen Arbeitszeitmodells.
Die Sächsische Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom…
Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere
Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium von den…
Im Rahmen dieser Regelungen ist § 3 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
„§ 14a Experimentierklausel Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.