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Die Sächsische Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die oberste Dienstbehörde kann neue Arbeitszeitmodelle durch Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere
In der Überschrift wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ausnahme bei Erklärung der Beamtin oder des Beamten“.
Die Angabe zu § 18 wird gestrichen.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „unberücksichtigt“ die Wörter „oder sind neutral“ eingefügt.
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „des Vorgesetzten“ durch die Wörter „der oder des Vorgesetzten“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „jeden Beamten“ durch die Wörter „jede Beamtin und jeden Beamten“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin und des Beamten“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 werden die Wörter „des zuständigen Vorgesetzten“ durch die Wörter „der oder des zuständigen Vorgesetzten“ ersetzt
In Satz 5 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden erkrankten Angehörigen nach § 66 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ist der tageweise Zeitausgleich zu genehmigen. Das Gleiche gilt im Falle einer oder eines erkrankten nahen Angehörigen, die oder der nicht im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt, und bei unvorhersehbarem Ausfall der Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ und die Wörter „eines pflegebedürftigen“ durch die Wörter „einer oder eines pflegebedürftigen“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Dienststelle kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend feststehende Arbeitszeit anordnen, wenn dienstliche oder durch die Beamtin oder den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.“
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In § 8 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
In § 9 Satz 2 werden die Wörter „eines Arztes“ durch die Wörter „einer Ärztin oder eines Arztes“ ersetzt.
In § 7 und § 11 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ und die Wörter „des Vorgesetzten“ durch die Wörter „der oder des Vorgesetzten“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Ausnahme bei Erklärung der Beamtin oder des Beamten“.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann bei Bereitschaftsdienst die regelmäßige Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus verlängert werden, wenn
die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
die Dienststelle die Beamtinnen und Beamten, welche die Erklärung abgegeben haben, in Listen erfasst und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichtet und
die Dienststelle die Beamtinnen und Beamten, deren regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich über 48 Stunden hinaus verlängert ist, in Listen erfasst und diese den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung stellt.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Beamten“ durch die Wörter „Der Beamtin oder dem Beamten“ und wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Beamtin oder dem Beamten kann ein Langzeitkonto bewilligt werden, soweit sie oder er einem Arbeitsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 angehört und dienstliche oder von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Gründe nicht entgegenstehen.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Stellt die Beamtin oder der Beamte den Antrag auf Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ihres oder seines behinderten Kindes oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, findet Absatz 4 Satz 2 bis 4 keine Anwendung.“ bb) In Satz 5 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Neue Arbeitszeitmodelle
eine effektivere Aufgabenerledigung,
ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden. Führt das neue Arbeitszeitmodell zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder des Gesundheitsschutzes, ist es entsprechend anzupassen.
Bei einer Zulassung neuer Arbeitszeitmodelle in Staatsbehörden unterrichtet die oberste Dienstbehörde das Staatsministerium des Innern innerhalb von drei Monaten über die Einführung des neuen Arbeitszeitmodells.“
§ 18 wird aufgehoben.
Die Anlage enthält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.