Art. 3 Nr. 4 SN-17910Gesetz zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen
Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: „§ 89a Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger Für am 31. Dezember 2018…
§ 89 Abs. 5 SächsBeamtVGWeitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 84 Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und Beamten und § 84 Absatz 7 Satz 3 bei am 1. Januar 2002…
§ 84 Abs. 10 SächsBeamtVGWeitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Für am 1. April 2014 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die nach § 168a des Sächsischen Beamtengesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden…
§ 82 Abs. 5 SächsBeamtVGBesondere Bestandskraft für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist
Für Professorinnen und Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden, und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 des…
Art. 1 Abs. 1 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
Die Vorschriften des § 36a Abs. 1 und 2 und des § 36b gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen…