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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) und Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt: „§ 89a Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger“.
In § 10 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten“ durch die Wörter „Bis zu fünf Jahren sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig“ ersetzt.
§ 11 Absatz 1 Satzteil nach Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit zusammen mit Zeiten nach § 10 fünf Jahre nicht überschritten werden.“
Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: „§ 89a Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger Für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger finden die §§ 10 und 11 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Anwendung.“
Für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger finden die §§ 10 und 11, in der bis zum 31.…
In § 61 Absatz 9 Satz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ und die Wörter „des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in…
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird…
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird…
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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