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Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 61 Absatz 8 und § 62 Absatz 2, die in der Deutschen Demokratischen Republik zurückgelegt wurden, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 61 Absatz 8 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne von Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist.
Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Zeiten, die nach § 27 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, sind nicht ruhegehaltfähig.
Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte…
Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Beschäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungsgesetzes) und sonstige…
1Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 9 und 10, Beschäftigungszeiten nach § 11 und sonstige Zeiten nach den §§ 12, 80 Absatz 9 und § 81 Absatz…
Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 8, Beschäftigungszeiten nach § 9 und sonstige Zeiten nach den §§ 10, 81 Absatz 8 und § 82 Absatz 2, die die…
Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, Beschäftigungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den §§ 36 und 94, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
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