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Setzen sich Beamtinnen und Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleiden sie infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.
Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall oder
außerhalb ihres Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 33 Absatz 4 einen Körperschaden
mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleiden.
Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden und sie infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind.
Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des §…
Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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