§ 25 Abs. 1 SächsBeamtVGHöhe des Waisengeldes
Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können,…
§ 24 Abs. 1 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte…
§ 9 Abs. 3 AltGGAltersgeldgesetz
Die Witwe eines Altersgeldberechtigten erhält Witwenaltersgeld. Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgelds. § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2…
§ 29c Abs. 5 PKDBSaSatzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbehaltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H.,…
§ 20 Abs. 1 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten…