§ 20 Abs. 2 SächsBeamtVGSterbegeld
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
Art. 11 § 32 Abs. 3 PsychThBY/SLStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung
Der überlebende Ehegatte kann, wenn er Erbe ist, nach dem Tod des Mitglieds dessen Recht ausüben, den Antrag nach § 27 Abs. 5 zu stellen. Ist der überlebende…
§ 1 Abs. 3 ZVsGGesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets
Überlebende Ehegatten und Kinder eines verstorbenen Berechtigten, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches…
§ 10 Abs. 2 AltGGAltersgeldgesetz
Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der Leistung nach § 9 Absatz 2, erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.
§ 97 Abs. 1 Nr. 2 SächsBeamtVGZahlung des Altersgeldes
in den Fällen des § 94 Absatz 2, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.