§ 1 Abs. 2 BienSeuchVBienenseuchen-Verordnung
Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die Räume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker gehalten werden oder gehalten worden sind.
Art. 78 Abs. 1 32008R0889Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist vom Bienenhalter eine Karte in einem geeigneten Maßstab vorzulegen, auf der der Standort der Bienenstöcke…
§ 5 Abs. 2 BienSeuchVBienenseuchen-Verordnung
Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker, die…
§ 5a BienSeuchVBienenseuchen-Verordnung
Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner…
§ 5b BienSeuchVBienenseuchen-Verordnung
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die…