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Die obere Landwirtschaftsbehörde ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Absatz 2 und 3 zuständig. Sie kann die Anordnungen treffen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Belegstelle oder zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz notwendig sind.
Bedienstete und Beauftragte der oberen Landwirtschaftsbehörde sind befugt, Grundstücke, insbesondere auch umfriedete Gärten zu betreten sowie nicht öffentliche Feld- und Waldwege zu befahren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Sie sind befugt, an Bienenvölkern im Schutzbezirk die zur Feststellung der Zuchtrichtung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,
Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Stellen Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts treffen,…
Neben den für die Gewässerüberwachung zuständigen Wasserbehörden wirkt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie an der Überwachung der Einhaltung…
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nach Maßgabe des…
Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Befugnissen, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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