§ 20 Abs. 2 SächsNatSchGSächsisches Naturschutzgesetz
Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen…
§ 2 Abs. 1 SchBerGGesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Ein Gebiet wird zum Schutzbereich durch Anordnung erklärt. Sie muß einen Plan über den Umfang des Schutzbereichs enthalten. Sie ist den Eigentümern von…
§ 121 Abs. 2 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Wasserbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat…
Art. 32 Abs. 7 32016R2031VERORDNUNG (EU) 2016/2031 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Grenzen der Schutzgebiete auf ihrem Hoheitsgebiet und unterrichten auch die…
§ 12 Abs. 2 41. BImSchVEinundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat, und gilt…