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Bestehen Entgeltansprüche für andere Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, werden sie auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit ihre Summe die Anwärterbezüge übersteigt. Dies gilt auch für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche für in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit…
Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5…
Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit…
§ 74 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird…
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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