Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 84a Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen“.
Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 88a Übergangsvorschrift zu den vermögenswirksamen Leistungen“.
In § 4 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist“ durch die Wörter „von § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist“ und die Angabe „§ 4 BVFG“ wird durch die Wörter „§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes“ ersetzt.
§ 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist“ durch die Wörter „Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist“ und die Wörter „Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)“ werden durch die Wörter „Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Erhalten Beamte oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, wird diese auf Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 angerechnet.“
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.“
In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
In § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „A 2 bis“ durch die Angabe „A 4 und“ ersetzt.
In § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(SächsBeamtVG)“ gestrichen.
§ 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „als Eingangsamt der Einstiegebene 2“ gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,“. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)“ durch das Wort „Eignungsübungsgesetz“ ersetzt und das Wort „und“ wird gestrichen. cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922)“ durch die Wörter „Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist“ und der Punkt am Ende wird durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt. dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „des § 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896)“ durch die Wörter „von § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist“ ersetzt. bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,“. bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Nummern 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
§ 30 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ergibt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 28 Absatz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend“ eingefügt.
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)“ durch die Wörter „der Kommunalverfassung“ ersetzt.
In § 33 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524)“ durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 6 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „eine andere Hochschule“ durch die Wörter „eine Hochschule“ ersetzt.
§ 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „des § 6 Abs. 3 SächsBeamtVG“ durch die Wörter „von § 6 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Versorgung“ ein Semikolon und die Wörter „die Unfallfürsorge (§ 3 Nummer 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) und das Übergangsgeld (§ 3 Nummer 5 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) bleiben hiervon unberührt“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
§ 38 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2018 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 92 448 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 79 517 Euro und für das Jahr 2019 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 93 160 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 80 130 Euro festgesetzt.“ bb) In Satz 3 wird das Wort „macht“ durch das Wort „kann“ ersetzt und nach dem Wort „bekannt“ wird das Wort „machen“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
In § 34 Absatz 2, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 39 Absatz 2 und § 40 wird jeweils die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
§ 42 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397)“ durch die Wörter „Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist“, die Wörter „Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)“ werden durch die Wörter „Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist“ und die Wörter „des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG“ werden durch die Wörter „von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG“ durch die Wörter „von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG“ durch die Wörter „von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 finden auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung.“
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des § 65 EStG oder des § 4 BKGG“ durch die Wörter „von § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 4 des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 7 wird das Wort „austauschen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „überwiegende“ gestrichen und nach dem Wort „heraushebt“ werden ein Semikolon und die Wörter „diese kann rückwirkend zum 1. Januar 2016 erlassen werden“ eingefügt.
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Darin kann bestimmt werden, dass die Stellenzulage bei Teilabordnung nicht der Kürzung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 unterliegt.“
In § 48 werden die Wörter „Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2006 (SächsGVBl. S. 129) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist“ ersetzt.
In § 54 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Funktion“ ein Komma und die Wörter „die befristet angelegt ist,“ eingefügt.
§ 56 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 5 wird die Angabe „(SächsBG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 970, 971)“ werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist“ eingefügt.
In Satz 6 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 1 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Katastrophenschutzschule“ ein Komma eingefügt.
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
„7. der Fachrichtung Feuerwehr zur Tätigkeit als Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz oder
der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst zum Dienst für die Sicherungsverwahrung“.
In § 62 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618)“ durch die Wörter „Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zur Personalgewinnung kann ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr Bewerbern, die noch nicht in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu ihm stehen und in ein Amt der Besoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 oder W 1 ernannt werden, einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gewähren.“
In Satz 2 werden die Wörter „für Beamte und Richter“ gestrichen.
§ 65 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „des § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 53 Satz 1“ durch die Wörter „von § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 53 Satz 1“ ersetzt, die Angabe „(SächsRiG)“ wird gestrichen, die Wörter „das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist“, die Angabe „§ 5 Abs. 1 SächsRiG“ wird durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen“, die Angabe „SächsBG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ und die Angabe „SächsBeamtVG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2018 die gesetzliche Altersgrenze nach § 143 Absatz 1 in Verbindung mit § 139 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn
sie zur Wahrnehmung einer Tätigkeit in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern versetzt worden sind und in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung verwendet werden sowie
aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.“ c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2023 die gesetzliche Altersgrenze nach § 139 Absatz 1 bis 5 oder § 143 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.“
In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849)“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)“ ersetzt.
§ 68 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz – RHG)“ durch das Wort „Rechnungshofgesetzes“ ersetzt und die Angabe „, 134“ wird gestrichen.
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Beamte nach Absatz 1, die zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeordnet werden, können in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Leistungsprämie erhalten, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt.
In § 60 Satz 1, § 71 Satz 1 und § 73 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
§ 74 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine andere Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt.“
In § 76 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, 1837)“ durch die Wörter „Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist“ ersetzt.
In § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 79 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
§ 80 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStVO)“ durch das Wort „Leistungsstufenverordnung“ ersetzt und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ werden gestrichen.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungsstufenverordnung“ die Wörter „in der am 31. März 2014 geltenden Fassung“ eingefügt.
In Satz 3 wird die Angabe „LStVO“ durch die Wörter „der Leistungsstufenverordnung in der am 31. März 2014 geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 82 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SächsHSFG“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 wird die Angabe „(SächsBesG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734)“ werden durch die Wörter „Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)“ ersetzt. bbb) Halbsatz 2 wird aufgehoben. bb) In den Sätzen 2 bis 6 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist,“ ersetzt und nach dem Wort „Fassung“ wird jeweils ein Komma eingefügt.
In § 83 Satz 1 werden die Wörter „Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)“ durch die Wörter „Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt und die Angabe „(SächsRiG)“ wird gestrichen.
In § 64 Satz 1 und § 84 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: „§ 84a Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen Beamten und Anwärtern, denen am 31. Oktober 2018 eine Zulage nach § 51 in Höhe des am 31. Oktober 2018 geltenden Monatsbetrags zugestanden hat, wird ab dem 1. November 2018 eine Zulage nach § 51 in Höhe des in der Anlage 7 ausgewiesenen Betrags nach zwei Dienstjahren gewährt.“
In § 86 Absatz 1 wird das Wort „Auslandsdienstbezüge“ durch die Wörter „Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag“ ersetzt.
§ 89 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „, 3948“ gestrichen und die Wörter „Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung – HStZulV)“ werden durch das Wort „Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3948) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung,“ durch die Wörter „in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 91 wird die Angabe „SächsBG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt und die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 3,“ wird gestrichen.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Die Angaben „Besoldungsgruppe A 2“ und „Besoldungsgruppe A 3“ werden gestrichen.
Die Besoldungsgruppe A 6 wird wie folgt geändert:
In der Fußnote 1 Satz 2 wird die Angabe „A 2“ durch die Angabe „A 4“ ersetzt und die Wörter „, soweit nicht Eingangsamt der 2. Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1“ werden gestrichen.
Der Fußnote 3 wird folgender Satz angefügt:
„Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 2 nicht zu.“
In den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 wird jeweils das Wort „beruflichen“ durch das Wort „berufsbildenden“ ersetzt.
In Anlage 2 Besoldungsgruppe B 2 werden nach den Wörtern „Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement “ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Vizepräsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr“ eingefügt.
Die Anlagen 5 bis 7 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
In den §§ 88, 89 und 95 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.