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Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte sind unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu beurteilen, sofern sie dies nicht ablehnen. Die oder der Beurteilende hat dazu mit der schwerbehinderten Beamtin oder dem schwerbehinderten Beamten ein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung zu führen. An dem Gespräch kann auf Wunsch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter ist die Berücksichtigung der Behinderung jeweils unter Ziffer II Nummer 4 der Anlagen 2, 3, 4 oder 5 zu vermerken.
„Die oder der Beurteilende hat dazu mit der schwerbehinderten Beamtin oder dem schwerbehinderten Beamten ein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung…
Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen und von Beurteilungsbeiträgen für Schwerbehinderte ist zu beachten, dass diese im Einzelfall zur Erbringung…
Bei der dienstlichen Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu…
Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen kann grundsätzliche Angelegenheiten beraten,…
Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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