Art. 1 Abs. 2 Nr. 13 SN-20769Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung
§ 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Besondere Fallgruppen Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes abgeordnet ist…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. a SN-1483Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amte…
§ 9 Abs. 3 BeurtVO JM NRWVerordnung über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
Im Fall der Abordnung an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums oder der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer…
Art. 11 Abs. 4 Satz 6 Nr. 27 HBG 2023/2024 SNHaushaltsbegleitgesetz 2023/2024
„Die Beamtin oder der Beamte kann auch zu einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr oder ihm die Wahrnehmung der…
§ 9 Abs. 4 RiStABeurtVO SNRichter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung
Ist die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt zum Beurteilungsstichtag seit mehr als zwei Jahren an ein anderes Gericht oder eine…