§ 26 Abs. 2 SächsMinGSächsisches Ministergesetz
Dem Landesamt für Steuern und Finanzen obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für…
§ 1 Abs. 1 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte) und der Gemeinden, Landkreise und…
§ 93 Abs. 3 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständigen Dienstvorgesetzten. § 87 Satz…
§ 101 Abs. 1 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Für das Altersgeld und das Hinterbliebenengeld gelten die §§ 54, 64, 65, 66, 67 sowie die §§ 68, 70, 71, 77, 78 und 80 entsprechend.
§ 97 Abs. 1 Nr. 2 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
in den Fällen des § 94 Absatz 2, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.