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Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die
Gewährung von Beihilfe nach der Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. November 2020 (SächsGVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Bewilligung einmaliger und laufender Unterstützungen,
Festsetzung des Jubiläumsdienstalters und die Auszahlung der Jubiläumszuwendung nach der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534), in der jeweils geltenden Fassung,
Festsetzung von Umzugskostenvergütungen nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Prüfung und Bestätigung von Kostenvoranschlägen und Bewilligung von Abschlägen auf Umzugskostenvergütungen.
Die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen können dem Landesamt für Steuern und Finanzen durch Verwaltungsvereinbarung die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, die Bewilligung, Berechnung und Anordnung des Trennungsgeldes und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Dienstreisen übertragen. Die abgebenden Behörden und Einrichtungen machen den Zeitpunkt der Übertragung bekannt.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen…
zuständig für den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Verordnung und allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen,…
Die Landesdirektion Sachsen unterstützt die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das…
§ 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.