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Zuständig für die Rückforderung von Geldleistungen
nach § 1 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9, den §§ 2 bis 4 Nummer 1 bis 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ist das Landesamt für Steuern und Finanzen,
nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ist die jeweilige mittelbewirtschaftende Dienststelle oder Beschäftigungsdienststelle.
Das Zustimmungserfordernis der obersten Dienstbehörden nach § 18 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zur Entscheidung über das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen wird auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen gemäß § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt § 18 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes…
die Rückforderung von Geldleistungen nach den Nummern 1 bis 3,
die Rückforderung von zu viel oder ungerechtfertigt ausgereichten Zuwendungen.
Für die Rückforderung von Leistungen durch das Versorgungswerk gilt § 8 Abs. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.
1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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