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Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb oder Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll. Elternzeiten oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.
Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Verkürzung der Probezeit
durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig und nicht Bildungs- oder Zugangsvoraussetzung sind, oder
in Abhängigkeit von in der Laufbahnausbildung oder in der Probezeit erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen
zulassen. Die Mindestprobezeit beträgt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sechs Monate, in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.
Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
§ 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ,ausreichend’ bestanden und im…
die Laufbahnprüfung,
„(3) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann nur durch den Landespersonalausschuß abgekürzt werden; sie muß mindestens zwei Jahre betragen. Für die…
die Probezeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung oder der im Dienst bewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen abgekürzt werden kann…
Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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