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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2008 (SächsGVBl. S. 632), wird wie folgt geändert: Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327, 328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Anlage 1 zu § 2 SächsBesG aufgeführt sind. Ämter mit einer Amtszulage sind nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 1 und 5 werden wie folgt gefasst: „§ 1 (aufgehoben) § 5 (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Einstellung in einem höheren Amt“.
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Übergangsregelung“.
Es werden folgende Angaben angefügt: „Anlage 1 Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen des höheren Dienstes Anlage 2 Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Anlage 3 Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen des mittleren Dienstes“
Die §§ 1 und 5 werden aufgehoben.
In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1718)“ durch die Angabe „Artikel 5a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 244)“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. durch Vorbereitungsdienst oder außerhalb des Vorbereitungsdienstes gemäß § 22 Abs. 6 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der jeweils geltenden Fassung und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder“.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. aufgrund des § 20 Abs. 5 SächsBG oder“.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zeiten einer Elternzeit oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge hemmen den Ablauf der Probezeit.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Einstellung in einem höheren Amt Die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn kann durch die oberste Dienstbehörde beim Landespersonalausschuss beantragt werden, wenn der Bewerber die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt hat, aufgrund deren Art, Schwierigkeit und Dauer er eine den Anforderungen an das Beförderungsamt entsprechende Berufserfahrung erworben hat. Die §§ 4, 13, 16, 19, 23, 28 und 37 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis sind berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht heranzuziehen. § 7 Beförderung
Eine Beförderung ist in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung unzulässig, es sei denn, der Beamte hätte sein bisheriges Amt nicht zu durchlaufen brauchen.
Eine Beförderung ist während der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das frühere Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das Beamtenverhältnis auf Probe aus wehrdienstbedingten Gründen verzögert hat und die dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförderung rechtfertigen. Berücksichtigungsfähig ist höchstens der Zeitraum des tatsächlich geleisteten Wehrdienstes.
Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen ab dem Tage nach dem Ablauf der Probezeit oder im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe mit der ersten Verleihung eines Amts der nächsthöheren Laufbahngruppe. Ebenso können Zeiten, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zu insgesamt vier Jahren,
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese zur Ausübung einer Tätigkeit als Parlamentarischer Berater, Wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments erteilt wird,
eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe und
eines Wehrdienstes, soweit sie die Einstellung des Beamten verzögert hat und sie nicht bereits nach Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt wurde.“
§ 7a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 26 Abs. 1“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Die Anstellung ist abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 vor Ableistung“ durch die Wörter „Eine Beförderung ist während“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Zu berücksichtigen“ durch das Wort „Berücksichtigungsfähig“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die in Satz 2 genannten berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht für eine Beförderung berücksichtigt worden sind, sind diese Zeiten zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen als der Dienstzeit gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 SächsBG“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 2 Satz 1 SächsBG, § 26 Abs. 1 Satz 3 oder § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In Satz 5 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 1 SächsBG“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG“ ersetzt.
In Satz 6 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Einstellung“ das Komma und die Wörter „der Anstellung“ gestrichen.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1, 2 und 5 werden aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 3, 4 und 6 werden die Absätze 1, 2 und 3.
In § 13 wird jeweils das Wort „Anstellung“ durch das Wort „Ernennung“ ersetzt.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.“
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.“
§ 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Probezeit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können bis zu sechs Monate auf die Probezeit angerechnet werden.“
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.“
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ,ausreichend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.“
In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „seit der Anstellung“ gestrichen.
§ 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.“
In Absatz 2 werden die Wörter „Besuch einer Fachhochschule“ durch die Wörter „Abschluss eines Bachelorstudiengangs oder gleichwertigen Studiengangs an einer Hochschule, Fachhochschule“ ersetzt.
§ 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Vorbereitungsdienst
Die praktische Ausbildung kann im Sinne des § 22 Abs. 8 SächsBG bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.
Studiengänge und Prüfungen, die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung als gleichwertig anerkannt sind, sind gleichwertig im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 2 SächsBG.“
§ 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ,ausreichend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Staats- oder Bundesbehörde geleistet werden.“
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes“ durch die Wörter „im mittleren Dienst“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 4 SächsBG“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 4 SächsBG“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Jahren“ die Wörter „im mittleren Dienst“ eingefügt.
§ 25 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahren“ die Wörter „im gehobenen Dienst“ eingefügt.
In Satz 2 wird das Wort „Anstellung“ durch das Wort „Einstellung“ ersetzt.
Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefasst:
„§ 26 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.
Anstelle der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsBG geforderten Studienabschlüsse ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch durch den Nachweis eines nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannten gleichwertigen Bildungsabschlusses möglich. § 27 Vorbereitungsdienst Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsBG sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Bestehen dieser Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr zu leisten.“
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ,ausreichend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Staats- oder Bundesbehörde geleistet werden.“
In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „im gehobenen Dienst“ ersetzt.
In § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes“ durch die Wörter „im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“ ersetzt.
§ 30 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahren“ die Wörter „im höheren Dienst“ eingefügt.
In Satz 2 wird das Wort „Anstellung“ durch das Wort „Einstellung“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Landesbehörde“ durch das Wort „Staatsbehörde“ und die Angabe „Landes-“ durch die Angabe „Staats-“ ersetzt.
In § 32 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„(2) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossener Bachelorstudiengang oder gleichwertiger Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder an einer Berufsakademie oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluss nachzuweisen.
Für die Laufbahn des höheren Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossener Studiengang an einer Hochschule, der eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern voraussetzt, oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluss nachzuweisen. Bachelorstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nicht. Fachhochschulstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn es sich um akkreditierte Masterstudiengänge handelt.“
In § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Jahren“ die Wörter „im mittleren Justizvollzugsdienst“ eingefügt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 1 und 2.
§ 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und das Wort „Anstellung“ wird jeweils durch das Wort „Ernennung“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Staats- oder Bundesbehörde geleistet werden.“
§ 40 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde
Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
Höchstalter für die Einstellung oder den Beginn der Ausbildung: § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 26 Abs. 1,
Beförderung vor Ablauf von zwei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von einem Jahr nach der letzten Beförderung: § 7 Abs. 2,
Mindestdienstzeit und Mindest- oder Höchstalter für den Aufstieg oder für Beförderungen: § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 25, § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 30 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 4, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3,
Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung: § 33;
in Ausnahmefällen die Probezeit nach § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 SächsBG und die Mindestprobezeiten nach den §§ 16, 19, 23 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 abkürzen.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Ausnahme ist zulässig, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 32 Satz 1 SächsBG bei der Einstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.“
In § 41 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 7 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3 SächsBG und § 7 Abs. 2“ ersetzt.
In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Anstellung ab“ durch die Wörter „dem Tage nach dem Ablauf der Probezeit“ ersetzt.
§ 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie für die höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nach
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer – VBPOII-GS) vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333),
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76),
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Zweiten Ausbildungsabschnitt und die Zweite Staatsprüfung für Lehrer an Förderschulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II – APO-FS II) vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174),
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien (VBPOII-GY) vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310),
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (VBPOII-BS) vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81),
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186), in der jeweils geltenden Fassung,
sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne der §§ 22 und 26 SächsBG.
Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584).
Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel 37 Abs. 2 des Einigungsvertrages sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 22 Abs. 8 SächsBG anzurechnen, wenn sie denjenigen von Beamten des betreffenden Lehramts gleichwertig sind.“
In § 46 Nr. 2 werden die Wörter „Polizeibeamte“ durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
§ 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Übergangsregelung Für Beamte, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung.“
Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: Anlagen
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