Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 50 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
§ 52a wird wie folgt gefasst: „§ 52a Begrenzte Dienstfähigkeit Die §§ 54 und 57 gelten für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG…
Art. 1 Abs. 1 SN-2253Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000…
§ 27 Abs. 1 BeamtStGGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die…
§ 11 Abs. 1 SächsBesGSächsisches Besoldungsgesetz
Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni…
§ 45 Abs. 1 BBGBundesbeamtengesetz
Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die…