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Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgestellt. Soweit erforderlich, holt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten ein.
Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wird…
Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere…
Beantragt die Beamtin oder der Beamte, sie oder ihn nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand zu versetzen, so hat die…
Die Dienststelle, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden; sie kann auch andere…
Hält die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde die Beamtin oder den Beamten für dienstunfähig, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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