Art. 1 Abs. 2 Nr. 54 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
§ 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand Für die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§…
Art. 11 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 HBG 2023/2024 SNHaushaltsbegleitgesetz 2023/2024
„§ 54 Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand Für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand…
§ 28 Abs. 2 BeamtStGGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
§ 53 Abs. 3 BBGBundesbeamtengesetz
Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.
Art. 1 SN-12167Stellenabbaubegleitgesetz
„§ 168a Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit…