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Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380), wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach der Angabe zu § 168 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 168a Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit“.
§ 51 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Nach der Angabe „das 60. Lebensjahr vollendet hat“ werden ein Semikolon und die Angabe „der Antrag kann auch nach § 168a gestellt werden“ eingefügt.
Dem § 151 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: „Der Antrag kann auch nach § 168a gestellt werden.“
Nach § 168 wird folgender § 168a eingefügt:
„§ 168a Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat,
er bis zum 31. Dezember 2020 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird,
dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und
die Maßnahme dem Stellenabbau dient.
Satz 1 gilt nicht für Staatsanwälte.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.