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Die Beamtin oder der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie oder ihn selbst oder eine Angehörige oder einen Angehörigen richten würden. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind nahe Angehörige und weitere Angehörige.
Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Partnerinnen oder Partner einer der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Ehegattinnen oder Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder,
die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
Als nahe Angehörige gelten auch Personen, die mit der Beamtin oder dem Beamten so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und tatsächlich füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille ist insbesondere anzunehmen, wenn Personen
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
Kinder, Angehörige oder nahe Angehörige im Haushalt versorgen.
Angehörige oder Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch
die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere Lebenspartnerin oder der frühere Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten,
die Verlobte oder der Verlobte der Beamtin oder des Beamten oder die Person, der die Beamtin oder der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat,
wer mit der Beamtin oder dem Beamten in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert ist.
Gesetzliche Vorschriften, nach denen die Beamtin oder der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
wer mit der Beamtin oder dem Beamten in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad…
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt oder verschwägert“ durch die Wörter „in gerader Linie verschwägert, ab dem…
Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen…
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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