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Die Aussagegenehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte; ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt.
§ 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Aussagegenehmigung Die Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das…
§ 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Aussagegenehmigung Die Aussagegenehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der…
Entscheidungen nach § 37 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der…
Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der…
Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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