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Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, muss sich die Beamtin, der Beamte, die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger auf die ihr oder ihm für die Zeit, die sie oder er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlende Besoldung oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung ihrer oder seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Sie oder er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 107 wird wie folgt gefasst: „§ 107 Allgemeines Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf…
Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen;…
1Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein…
Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein…
Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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