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Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten oberster Dienstbehörden des Freistaates Sachsen
für die Gewährung von Geldleistungen aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften an Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen sowie deren Rückforderung oder
auf eine besondere Staatsbehörde übertragen. § 84 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 81 Abs. 4 Satz 2 bleiben unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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