Art. 1 Abs. 2 Nr. 95 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
§ 114 wird wie folgt gefasst: „§ 114 Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der…
§ 116 Abs. 1 BBGBundesbeamtengesetz
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder…
§ 52 BeamtStGGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder…
§ 9 Abs. 3 BPersVGBundespersonalvertretungsgesetz
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz…
§ 100 Abs. 1 Nr. 4 BBGBundesbeamtengesetz
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.