§ 116 Abs. 2 BBGBundesbeamtengesetz
Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
§ 92 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 95 SN-10687Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze
§ 114 wird wie folgt gefasst: „§ 114 Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der…
§ 100 Abs. 1 Nr. 4 BBGBundesbeamtengesetz
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
Art. 16 Abs. 1 Buchst. b 32021L1883RICHTLINIE (EU) 2021/1883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates
Vereinigungsfreiheit sowie Zugehörigkeit zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren…