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Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung
die näheren Vorschriften über Dauer und Bewilligung des Erholungsurlaubs,
die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs zu belassen ist, und
die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren.
ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Besoldung Urlaub…
Soweit für eine in den Absätzen 1 bis 5 genannte Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, weil Dauer oder Häufigkeit nach der…
Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen…
§ 113 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Staatsregierung erlässt die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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