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Das Sächsische Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert: Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG sowie § 43 Abs. 3 Satz 1 SächsBG entsprechend.“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu § 8 werden nach dem Wort „Dienstbezüge“ die Wörter „oder einer Aufwandsentschädigung“ eingefügt.
In der Angabe von Teil 3 Abschnitt 4 wird das Wort „Bezügen“ durch die Wörter „Dienst- oder Anwärterbezügen“ ersetzt.
In der Angabe zu § 40 wird das Wort „Bezüge“ durch die Wörter „Dienst- oder Anwärterbezüge“ ersetzt.
In der Angabe zu § 64 wird das Wort „Bezügen“ durch die Wörter „Dienst- oder Anwärterbezügen“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge gelten als Ruhegehalt.“
In § 3 wird die Angabe „Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316, 3320),“ durch die Angabe „Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3792),“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „§ 96 SächsBG“ durch die Angabe „§ 75 SächsBG“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Dienstbezüge“ die Wörter „oder einer Aufwandsentschädigung“ eingefügt.
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung einer Aufwandsentschädigung und Entfernung aus dem Dienst möglich.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 8 Kürzung der Dienstbezüge oder einer Aufwandsentschädigung “.
Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die Kürzung einer Aufwandsentschädigung ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Aufwandsentschädigung eines Ehrenbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend.“
In § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
In § 15 Abs. 4 wird jeweils die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 3 Satz 1 SächsBG“ ersetzt.
In § 16 Abs. 5 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 SächsBG“ durch die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 SächsBG“ ersetzt.
In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „§ 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 SächsBesG“ ersetzt.
In § 32 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 BeamtVG“ durch die Angabe „§ 68 SächsBeamtVG“ ersetzt.
In der Überschrift von Teil 3 Abschnitt 4 wird das Wort „ Bezügen “ durch die Wörter „ Dienst- oder Anwärterbezügen “ ersetzt.
In § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 3 Satz 1 SächsBG“ ersetzt.
§ 39 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bezügen“ durch die Wörter „Dienst- oder Anwärterbezügen“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 SächsBesG“ und das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „Bezügen“ durch die Wörter „Dienst- oder Anwärterbezügen“ ersetzt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „ Bezüge “ durch die Wörter „ Dienst- oder Anwärterbezüge “ ersetzt.
In Absatz 1 wird das Wort „Bezüge“ durch die Wörter „Dienst- oder Anwärterbezüge“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Bezüge“ durch die Wörter „Dienst- oder Anwärterbezüge“ ersetzt.
In Satz 2 werden das Wort „genehmigungspflichtigen“ gestrichen und die Angabe „(§ 82 SächsBG)“ durch die Angabe „(§ 101 SächsBG)“ ersetzt.
In § 48 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 SächsBesG“ ersetzt.
§ 64 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „ Bezügen “ durch die Wörter „ Dienst- oder Anwärterbezügen “ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „Bezügen“ durch die Wörter „Dienst- oder Anwärterbezügen“ ersetzt.
In § 72 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 SächsBesG“ ersetzt.
§ 77 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 und 4 SächsBG“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 und 4 SächsBG“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen“ durch die Wörter „der hiernach nachträglich zu gewährenden Besoldung und Versorgung“ und die Angabe „Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3577), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1866), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 81 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 BeamtVG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 SächsBeamtVG“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Angabe „die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 59 BeamtVG“ durch die Angabe „§ 68 SächsBeamtVG“ ersetzt.
In Satz 2 werden das Wort „Ehegatte“ durch die Wörter „Ehegatte oder Lebenspartner“ und das Wort „Ehe“ durch die Wörter „Ehe oder Lebenspartnerschaft“ ersetzt.
In § 82 Abs. 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 SächsBG“ durch die Angabe „§ 61 Abs. 2 SächsBG“ ersetzt.
In der Anlage (zu § 79) wird in den Nummern 40 und 60 jeweils das Wort „Bezügen“ durch die Wörter „Dienst- oder Anwärterbezügen“ ersetzt.
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