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Aufwendungen für die Systemische Therapie sind bei der Behandlung von Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres je Krankheitsfall im folgenden Umfang beihilfefähig: Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen in Ausnahmefällen | weitere 12 Sitzungen | weitere 12 Sitzungen
Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte Systemische Therapie sind beihilfefähig, wenn die behandelnde Person
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ ist
und eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie erfolgreich abgeschlossen hat.
Aufwendungen für eine Systemische Therapie, die von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn sie oder er eine Weiterbildung oder eine vertiefte Ausbildung in diesem Verfahren erfolgreich abgeschlossen hat.
mit Zusatz-Weiterbildung „Psychotherapie“,
Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:…
Aufwendungen für eine Systemische Therapie, die von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn sie oder er…
Aufwendungen für eine Systemische Therapie, die von einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn er eine Weiterbildung oder eine…
Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei
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