§ 20a BBhV
Systemische Therapie
(1)
Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig: EinzelbehandlungGruppenbehandlungim Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungenin Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen
(2)
§ 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.