§ 17 Abs. 3 BhVOVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) Vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2, spätestens jedoch…
§ 54 Abs. 1 BBhVVerordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen nach § 38a…
§ 13 Abs. 3 BVO NRWVerordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch 24 Monate nach der…
§ 48 Abs. 2 SächsBhVODauernde Pflegebedürftigkeit
Beihilfe zu Pflegeleistungen wird ab Beginn des Monats der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen…
§ 3 Abs. 5 BVO NRWVerordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist, dass im Zeitpunkt ihres Entstehens eine Beihilfeberechtigung nach § 1 oder bei Angehörigen von…