Art. 1 Abs. 1 SN-20350Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Die pauschale Beihilfe wird monatlich im Voraus gewährt, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf.
§ 57 Abs. 1 SächsBhVOBemessung der Beihilfe
Die Beihilfe wird als prozentualer Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) der beihilfeberechtigten Personen und ihrer…
§ 46 Abs. 1 BBhVVerordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der…
Art. 1 Abs. 4 SN-18026Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Beihilfeverordnung
Bei Anwendung des § 49 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die Pauschalbeihilfe auf den sich nach Anwendung des Bemessungssatzes nach § 57 ergebenden Betrag…
§ 80a Abs. 1 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen…