Art. 5 Abs. 8 4. DRÄndG SNViertes Dienstrechtsänderungsgesetz
Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 kann anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 für ihre berücksichtigungsfähigen…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 SN-20350Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. für beihilfeberechtigte Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, denen a) Anspruch auf…
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBhVOAusschluss und Beschränkung der Beihilfefähigkeit
Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zusteht,
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BBhVVerordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2…
Art. 2 Abs. 3 SN-9314Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
„§ 102 Beihilfen Den Beamten und Ruhestandsbeamten sowie deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-,…