Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
Die Vorschriften der Teile 1 bis 5 und des Teils 7 dieses Gesetzes gelten nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude;
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude;
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen;
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen;
Kräne und Krananlagen;
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden sowie
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Diese Verordnung gilt nicht für
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.