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Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
Dieses Gesetz gilt nicht für
Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
feststehende und ortsveränderliche Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
seilbetriebene Fähren,
Zahnradbahnen,
durch Ketten gezogene Anlagen.
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates…
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
Dieser Abschnitt gilt für:
Auf Seilbahnen ist im Übrigen der zweite Abschnitt dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Fünfter Abschnitt Sonstige Bahnen besonderer Bauart
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.