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Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht, und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
1Kleinkläranlagen, Gruben und sonstige Behälter für Abwasser müssen ausreichend groß und wasserdicht sein. 2Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie…
„Anfallendes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflußloser Gruben sind dem Beseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragen zu…
Zur Sicherstellung der Überwachung nach § 5 hat der Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube bei Neubau oder Nachrüstung der…
Betreiben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften Kanalisationen ohne nachgeschaltete Abwasserbehandlung, in die Kleinkläranlagen einleiten, müssen sie…
§ 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. Zur Abwasserbeseitigung bei abflusslosen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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