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An Entscheidungen des Sanktionsausschusses dürfen ausgeschlossene Personen nicht mitwirken. § 20 Absatz 1 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechend Anwendung. Ausgeschlossene Mitglieder werden in der in § 29 Absatz 3 vorgesehenen Reihenfolge durch andere Mitglieder ersetzt.
§ 20 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn sich das für das jeweilige Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied für ausgeschlossen hält, gegenüber dem nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 zu seiner Stellvertretung berufenen Mitglied des Sanktionsausschusses abzugeben ist.
Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem…
Die Beteiligten können ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nicht mitwirken darf (§ 22) oder bei dem die Besorgnis der…
die Personen, die in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.
Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden…
Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.